Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 28 Zugangsvereinbarungen
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/28#abs-1 (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/28#abs-2 (2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
Wird zitiert von 235 Entscheidungen zu § 28 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 04.04.2011 – 21 K 568/08Zitiert von 3
- VG Köln, 14.05.2014 – 21 K 3096/09Zitiert von 1
- VG Köln, 14.05.2014 – 21 K 3094/09Zitiert von 4
- VG Köln, 15.09.2005 – 1 K 8432/04Anforderungen an die nachträgliche Regulierung von Mobilfunkterminierungsentgelten nach dem Vergleichsmarktprinzip Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Köln, 17.06.2009 – 21 K 5382/06
- BVerwG, 16.12.2015 – 6 C 27/14Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; PreishöhenmissbrauchZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2046/24
- VG Köln, 10.11.2021 – 21 K 4396/19
- VG Köln, 16.06.2021 – 21 K 4368/19Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.